Grundsteuerreform 2022

Handlungsbedarf für Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden

In Deutschland müssen ca. 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden, nachdem Bundestag und Bundesrat 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedeten.

Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. Hierzu werden sie von der Finanzverwaltung im Jahr 2022 aufgefordert werden.

Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Bearbeitung der Daten mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die aktualisierten Werte erst ab dem Jahr 2025 der Grundsteuer zugrunde gelegt. Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Davon haben mehrere Bundesländer inzwischen Gebrauch gemacht.

Für weitere Informationen verweisen wir auf unser Mandantenmerkblatt unter LINK.
Sonderausgabe zur Reform der Grundsteuer 2022 LINK

Als Eigentümer eines (privat genutzten/ betrieblichen/ landwirtschaftlichen/ forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind Sie unmittelbar von der Neuregelung betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Die Bewertung von einfachen Immobilien oder unbebauten Grundstücken ist grundsätzlich keine große Herausforderung. Häufig stecken die Probleme aber im Detail.

Da wir unsere Mandanten in allen steuerrechtlichen Belangen unterstützen, beraten wir Sie auch zur Grundsteuerreform und können für Sie die Erstellung und Übermittlung der Erklärung übernehmen. Vorbereitende Tätigkeiten - wie insbesondere das Zusammenstellen der benötigten Unterlagen - können jedoch nur durch Sie erfolgen.

Nachfolgende Unterlagen werden von uns benötigt:

Übersicht als PDF herunterladen

Wir berechnen für unsere Leistungen nach der Steuerberatervergütungsverordnung ein Pauschalhonorar (§ 14 StbVV).

Dieses Pauschalhonorar beträgt je Einheit für:

  • unbebaute Grundstücke € 150,-
  • Wohnungseigentum € 220,-
  • Ein- und Zweifamilienhäuser € 300,-

jeweils zzgl. Auslagen und gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Ermittlung der Werte für

  • Mehrfamilienhäuser,
  • land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
  • sowie für betrieblich genutzte Grundstücke

erfolgt auf Basis einer individuellen Vergütungsvereinbarung der unsere Stundensätze zu Grunde gelegt werden.

 

Abschließend haben wir noch eine Bitte in eigener Sache:

Die Grundsteuerreform führt zu einer unerwarteten Zusatzaufgabe und Mehraufwand in unserem Kanzleibetrieb. Bitte erlauben Sie uns daher den erforderlichen Freiraum in der Bearbeitung und sehen von allgemeinen Sachstandsanfragen ab.

Erst wenn Ihre Unterlagen vollständig bei uns vorliegen, können wir die Feststellungserklärung anfertigen und Sie dazu steuerlich beraten.

Bitte stellen Sie uns Ihre Daten und Dokumente vorzugsweise elektronisch zur Verfügung per Mail an grundsteuer@wortmann-fabian.de

 

Vielen Dank für Ihr Vertrauen.